Steuern

Gewerbesteuer

Die Umsatzsteuer - Verpflichtung für Selbstständige

Alle Gewerbetreibenden und Freiberufler sind verpflichtet, Ihren Kunden Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) in Rechnung zu stellen. Auf der anderen Seite können Sie grundsätzlich die von Ihnen selbst gezahlte Umsatzsteuer als so genannte Vorsteuer mit der von Ihnen eingenommenen Umsatzsteuer verrechnen. Hierbei gilt, dass nur solche Einnahmen oder Ausgaben berücksichtigt werden, die aus der unternehmerischen Tätigkeit entstehen.

Die Umsatzsteuer muss monatlich bis zum 10. auf sogenannten Umsatzsteuervoranmeldungs-Formularen dem Finanzamt mitgeteilt werden. Die damit verbundenen Zahlungen müssen ebenfalls monatlich vorgenommen werden. Nach Ablauf eines Kalenderjahres ist bis zum Mai des Folgejahres dann eine Jahreserklärung abzugeben, in der die monatlichen Vorauszahlungen mit dem Jahresergebnis verrechnet werden.

Steuern - Die Themen im Einzelnen

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Umsatz- oder Mehrwertsteuer - Unterschiedliche Regelungen

Der allgemeine Satz für die Umsatzsteuer beträgt 19% in Deutschland. Allerdings gibt es hiervon Ausnahmen. Autoren, Zeitschriften, Gastronomen und Hoteliers sowie andere Geschäftsfelder sind von diesen Ausnahmen betroffen. Informieren Sie sich im Vorfeld, welcher Steuersatz für Sie relevant ist. Die Steuer - sowohl der Betrag als auch der Prozentsatz - muss auf Ihren Rechnungen ausgewiesen werden.

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Die Kleinunternehmerregelung - Erleichterung für kleine Unternehmen

Für Unternehmen mit einem Umsatz von bis zu 17.500 Euro des Vorjahres und einem voraussichtlichen Umsatz im laufenden Jahr von bis zu 50.000 Euro (im Jahr der Geschäftsaufnahme 17.500 Euro) gelten vereinfachte Vorschriften. Das Unternehmen ist in diesem Fall nicht berechtigt, Umsatzsteuer auf Rechnungen auszuweisen. Auf der anderen Seite steht dem Unternehmen dann aber auch nicht zu, gezahlte Umsatzsteuer anzusetzen. Mit anderen Worten: Das Kleinunternehmen stellt Kunden keine Mehrwertsteuer in Rechnung und hat damit Vorteile bei der preislichen Gestaltung gegenüber Wettbewerbern. Diese Möglichkeit der vereinfachten Besteuerung wird Kleinunternehmerregelung genannt.

Die Regelung ist keine Verpflichtung - der Unternehmer kann wählen, ob er diese in Anspruch nehmen will. Dies kann auf dem Formular zur steuerlichen Anmeldung des Unternehmens vorgenommen werden. Entscheidet sich der Unternehmer für die Kleinunternehmerregelung, ist er in der Regel für fünf Jahre an diese Entscheidung gebunden, solange er unterhalb der Grenzen bleibt. Sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater, um zu prüfen, ob die Kleinunternehmerregelung für Sie in Frage kommt.

Sie sollten bei Ihrer Entscheidung auch in Betracht ziehen, dass die Kleinunternehmerregelung dazu führen kann, dass Sie von potentiellen Kunden als kleiner "Wurschtler" wahrgenommen werden und dies wird leider allzu häufig auch mit einem unprofessionellen Angebot gleichgesetzt. Prüfen Sie also vorher, welche Kundengruppe Sie ansprechen wollen - ist diese sehr emfindlich in Sachen Qualität, so kann die Regelung unter Umständen Image-Schaden anrichten. Vorsichtig sollten Sie mit der Kleinunternehmerregelung auch umgehen, wenn sie grössere Investitionen vornehmen müssen - in diesem Falle kann die Regelung auch ungünstig sein, weil Sie die Umsatzsteuer, die Sie im Rahmen des Kaufs von Gütern gezahlt haben, nicht wieder zurückholen können.