Kapitalgesellschaft: GmbH und Aktiengesellschaft (AG)
Gründung einer GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung)
Bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GbmH) entsteht nach dem Handelsregistereintrag eine Haftung nur durch das Grundkapital - eine private Haftung ist ausgeschlossen. Der Gesellschaftsvertrag der GmbH muss notariell beurkundet und von allen Gesellschaftern unterzeichnet werden. Vertreten wird die GmbH durch ihren oder ihre Geschäftsführer.
Banken lassen sich bei Inanspruchnahme eines Darlehens von den GmbH-Gesellschaftern wegen der Haftungsbeschränkung häufig eine selbstschuldnerische Bürgschaft aushändigen, um sich bei Neugründungen dennoch privat abzusichern. Für die Gründung einer GmbH ist ein Betrag von mindestens 25.000 Euro als Grundkapital bereit zu stellen. Das Stammkapital kann aus Bar- oder Sacheinlagen bestehen. Wer also eine Existenzgründung mit Investitionen in Wirtschaftsgüter, die ohnehin einen Wert von mindestens 25.000 Euro haben, plant, ist mit der GmbH gut beraten. Es gelten die erweiterten Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) und damit auch die Verpflichtung zur doppelten Buchführung. Die Gründungskosten können mit einigen tausend Euro kalkuliert werden - im laufenden Geschäft muss der Aufwand für die Buchführung und anderes berücksichtigt werden.
Unternehmensgründung - Die Themen im Einzelnen
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Gründung einer Aktiengesellschaft (AG)
Eine Aktiengesellschaft (AG) besteht aus Gesellschaftern, die mit Einlagen am Grundkapital beteiligt sind. Auch bei der AG besteht eine Haftungsbegrenzung auf das Grundkapital der Gesellschaft - die Aktionäre haften nicht persönlich. Die AG entsteht mit der Eintragung in das Handelsregister. Das Mindestkapital beträgt 50.000 Euro.
Auch eine Einzelperson kann eine AG gründen. Es gelten die erweiterten Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) und die erweiterte doppelte Buchführung. In jedem Falle muss eine eingehende Rechtsberatung erfolgen. Damit ist die Gründung einer Aktiengesellschaft aufwändig und kostenintensiv. Dem stehen aber Vorteile bei der Finanzierung und in der Wahrnehmung durch Kunden und Geschäftspartner gegenüber. Die Aktiengesellschaft bietet sich für die Gründung grösserer Unternehmen an.
Gründung einer englischen Limited
Immer mehr Existenzgründer entscheiden sich für die Gründung der englischen Limited anstatt der deutschen GmbH. Es handelt sich dabei um eine Kapitalgesellschaft mit beschränkter Haftung, die mit geringen Auflagen und Gründungskosten umgesetzt werden kann. Hierbei ist jedoch größte Vorsicht geboten: "Testsieger" rühmen sich mit den günstigen Gründungen - nicht getestet wurde jedoch die Rechtssicherheit der Gründung und des bestehenden Geschäftes. Sie binden sich an einen Anbieter, der alles für Sie regelt und für den Streitfall (also eine gerichtliche Auseinandersetzung) müssen Sie mit erheblichen Kosten rechnen. Man ist im Ernstfall auf einen Spezialisten für internationales Recht angewiesen. Damit schlagen Sie unter Umständen Auftragnehmer oder Banken in die Flucht. Für ein national agierendes Unternehmen ist nach wie vor die GmbH die bessere Alternative.
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Zur Vervollständigung der Auflistungen sollen hier auch noch die Personengesellschaften OHG und KG beleuchtet werden:
Gründung einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG)
Die Gründung einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG) erfolgt durch einen formlosen Gesellschaftsvertrag, der den Zusammenschluss mehrerer Kaufleute dokumentiert. Es muss ein Eintrag ins Handelsregister erfolgen. Der Gesellschaftsvertrag muss nicht notariell beglaubigt werden. Es empfiehlt sich vor der Unterzeichnung des Vertrages unbedingt eine qualifizierte Rechtsberatung durch einen Anwalt oder Notar. Die Gesellschafter haften mit ihrem gesamten Vermögen (auch dem Privaten Vermögen) für die unternehmerische Tätigkeit. Es gelten im Gegensatz zur GBR die erweiterten Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) und damit auch eine Verpflichtung zu einer aufwändigeren Buchführung.
Die Existenzgründung in der Rechtsform einer Offenen Handelsgesellschaft ist aufwändiger und kostenintensiver, als die Gründung einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. Mit dem Eintrag ins Handelsregister entstehen aber auch Vorteile, wie beispielsweise der Schutz des Namens des Unternehmens.
Gründung einer Kommanditgesellschaft (KG)
Die Gründung einer Kommanditgesellschaft (KG) ist der Gründung einer OHG ähnlich. Der wesentliche Unterschied liegt in der Haftung: Mindestens ein Gesellschafter, der so genannte Komplementär, muss für die Schulden der Gesellschaft unbeschränkt haften - also auch mit dem Privatvermögen. Der Komplementär hat dann auch die alleinige Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis und sämtliche Kontrollrechte.
Weiterhin muss die KG mindestens einen Kommanditisten haben - seine Haftung ist auf die Höhe seiner Einlage begrenzt. Der Kommanditist hat gesetzlich keine Geschäftsführungs- oder Vertretungsrechte, sondern nur beschränkte Kontrollrechte (z.B. die Einsichtnahme in den Jahresabschluss und sonstige Geschäftsunterlagen). Es muss ein Eintrag ins Handelsregister erfolgen und es gelten die erweiterten Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) und damit auch die Verpflichtung zur doppelten Buchführung.
Die Existenzgründung in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft ist ebenfalls aufwändiger und kostenintensiver, als die Gründung einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. Dem steht die Möglichkeit gegenüber, nur einen haftenden Gesellschafter und weitere Gesellschafter (Kapitalgeber) mit geringer Haftung und geringen Rechten auf Einflussnahme "ins Boot zu nehmen".
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